Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 413
§ 413 – Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Kurz erklärt
- Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit können eingeschränkt werden.
- Das Briefgeheimnis und das Geheimnis der Post- und Fernmeldekommunikation sind ebenfalls betroffen.
- Die Unverletzlichkeit der Wohnung kann nach diesem Gesetz eingeschränkt werden.
- Diese Einschränkungen erfolgen gemäß den Vorgaben des Gesetzes.
- Die genannten Grundrechte sind im Grundgesetz verankert.