Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 413

§ 413 – Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Kurz erklärt

  • Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit können eingeschränkt werden.
  • Das Briefgeheimnis und das Geheimnis der Post- und Fernmeldekommunikation sind ebenfalls betroffen.
  • Die Unverletzlichkeit der Wohnung kann nach diesem Gesetz eingeschränkt werden.
  • Diese Einschränkungen erfolgen gemäß den Vorgaben des Gesetzes.
  • Die genannten Grundrechte sind im Grundgesetz verankert.